Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der East West Packaging B.V. (EWP), Effect 2, 6921 RV Duiven. 

 

§ 1 Allgemeines Geltungsbereich

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Kaufvertrag gilt erst mit unserer 

schriftlichen Auftragsbestätigung als abgeschlossen.

(2) Alle Angebote, Kaufverträge und Lieferungen aufgrund von Bestellungen des Käufers unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von 

unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung 

zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir 

in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender 

Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(3) Bei kurzfristiger Lieferung oder bei Kleinaufträgen kann an Stelle der schriftlichen 

Bestätigung die ausgestellte Rechnung treten. 

(4) Unser Produktangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses 

Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

§ 2 Vertragsschluss im Webshop

(1) Soweit wir Produkte in unserem Online Shop www.ewptragetaschen.de 

(nachfolgend der „Webshop“) anbieten, sind unsere Angebote unverbindlich. 

(2) Die Aufgabe einer Bestellung im Webshop erfordert die vorherige Registrierung 

des Käufers und die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

(3) Durch die Aufgabe einer Bestellung im Webshop macht der Käufer ein verbindliches 

Angebot (Antrag) zum Kauf des betreffenden Produkts.

(4) Wir werden dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Antrages eine Bestätigung über 

den Erhalt des Antrages zusenden, die keine Annahme des Antrages darstellt. 

Der Antrag gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Käufer 

(per E-Mail oder Telefax) die Annahme erklärt oder die Ware abgesandt wird. 

Der Kaufvertrag mit dem Käufer kommt erst mit unserer Annahme zustande. (§151 BGB)

 

§ 3 Preise  / Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise 

“ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in 

der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung 

gesondert ausgewiesen.

(3) Die Lieferung erfolgt mehrwertsteuerfrei durch Umkehrung der Steuerschuldnerschaft 

(Reverse Charge) bei innergemeinschaftliche Lieferung. Die Vorlegung eines gültigen 

Mehrwertsteuernummer durch den Käufer setzen wir voraus.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte 

Preis (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit 

ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen 

Zahlungsaufforderung. Es werden die gesetzlichen Verzugszinsen geltend gemacht

(§288 BGB). Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, 

sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. 

6) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche 

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er 

zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch 

auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Zahlungen des Käufers werden zur Tilgung älterer, fälliger Forderungen verwendet. 

Die Verrechnung erfolgt gemäß § 367 BGB.

 

§ 4 Lieferzeit

(1) Lieferfristen laufen vom Tage der Auftragsbestätigung bis zum Versand. Höhere Gewalt, 

insbesondere Krieg, Streik, Aussperrungen, Ausbleiben von Rohstoff- lieferungen, Transportschwierigkeiten berechtigen uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten 

oder die Lieferung hinaus zu schieben, ohne daß dem Käufer hierdurch Ansprüche 

entstehen. Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, so hat der Käufer nach 

fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Wochen 

das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder 

Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit der Schaden von uns nicht durch grobes 

Verschulden verursacht worden ist. Teillieferungen sind zulässig und gelten als 

selbständige Geschäfte.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße 

Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, 

von uns erhaltenen Druckproben, Prototypen oder sonstige Proben unverzüglich auf 

etwaige Fehler zu überprüfen und uns diese ggf. mitzuteilen oder aber die Freigabe zu 

erteilen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, 

so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger 

Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen 

Verschlechterung der zu liefernden Sache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, 

in der dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 5 Mengen / Auflagen

(1) Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % zulässig.

 

§ 6 Versand / Gefahrenübergang Verpackungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung 

“ab Werk” vereinbart.

(2) Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung 

werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. 

Die Gefahr geht auf den Käufer über, soweit die Ware dem Transport-unternehmen 

übergeben worden ist. Der Abschluss von Transportversicherungen ist dem Käufer 

überlassen. Art und Wege des Versandes erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich 

vereinbart, nach unserer Wahl. 

 

§ 7 Beanstandungen 

(1) Beanstandungen sind uns bei offenkundigen Mängeln binnen einer Woche, bei versteckten 

Mängeln binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 

sechs Monaten nach Zugang der Ware schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen ist 

eine Beanstandung ausgeschlossen.

 

§ 8 Gewährleistungsbeschränkungen

(1) Für die Eignung unserer Ware zu bestimmten Verwendungszwecken insbesondere zum 

Einsatz auf Verpackungsmaschinen, haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich 

zugesichert haben. 

(2) Wir verwenden als Verpackungsgut solches, das handelsüblichen Normen entspricht. 

Für die Verträglichkeit des von uns gelieferten Verpackungsmittels mit dem Füllgut 

können wir daher keine Gewährleistung übernehmen. Es sei denn, daß schriftlich ein 

bestimmtes Verpackungsgut vereinbart wurde.

(3) Eine Gewähr für vollkommene Haltbarkeit und Echtheitseigenschaften der Farbe und 

Drucke kann auch dann nicht übernommen werden, wenn diese Eigenschaften von den 

Farbherstellern angegeben wurden. Für alle Druckarbeiten werden Farbabweichungen im 

Rahmen des Zulässigen, insbesondere auch die durch die Drucktechnik bedingten 

Unterschiede zwischen Andruck und Auflagendruck vorbehalten. Geringe Schwankungen 

des Druckstandes sowie ein Ausschluss von 3 % bei Druckarbeiten sind handelsüblich und 

berechtigen nicht zu Mängelrügen. 

(4) Zähldifferenzen mit einer Toleranz bis zu 3 % nach oben oder unten sind zulässig. 

(5) Maßabweichungen bis zu plus/minus 5 %, Folienstärketoleranzen bis zum plus/minus 10 % 

sind zulässig und berechtigten nicht zu Mängelrügen.

(6) Genehmigungen von Andrucken und Korrekturabzügen durch den Käufer schließen eine 

Gewährleistung wegen übersehener Druckfehler aus. Telefonisch oder mündlich 

aufgegebene Druckkorrekturen oder sonstige Änderungen bedürfen der schriftlichen 

Bestätigung.

 

§ 9 Gewährleistungsrechte

(1) Ist die Beanstandung berechtigt, haben wir das Recht auf Nachbesserung und/oder 

Ersatzlieferung mit einer Lieferfrist von mindestens zwei Wochen. Statt der Nachbesserung 

kann nach unserer Wahl dem Käufer auch Minderung oder Rücktritt vom Vertrag 

eingeräumt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende 

Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Käufers, wegen Verletzung unserer 

vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht 

grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist und er als Folge der Pflichtverletzung 

vorhersehbar war. 

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen 

aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei 

Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der 

Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich 

schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. 

Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös 

ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - 

anzurechnen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er 

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden 

ausreichend zum Neuwert zu versichern. 

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich 

zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte 

nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage 

gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu 

verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus 

der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar 

unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. 

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. 

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen 

Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in 

Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines 

Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, 

so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren 

Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen 

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

(5) Wird die von uns gelieferte Ware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so entsteht für uns 

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsgutes.

 (6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit 

freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen 

um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 11 Entsorgungs- und Umweltabgaben, Verpackungslizenzgebühren 

(1)  Unsere Preise verstehen sich exklusiv etwaiger Entsorgungs- und Umweltabgaben /

Lizenzgebühren im Sinne der Jeweils gültigen Verpackungsverordnung.

(2)  Seit dem 01.Januar 2019 besteht in Deutschland das neue VerpackG., welches zur 

Registrierung von allen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Stiftung 

„Zentrale Stelle Verpackungsregister“ https://lucid.verpackungsregister.org verpflichtet, sowie zur Abgabe von Entsorgungsgebühren an ein duales System.

Darunter fallen auch Serviceverpackungen wie Tragetaschen aller Art, Kartonagen aller Art, Online-Shop-Verpackungen und Füllmaterialien. Ab dem 1.7.2022 gilt die Pflicht zur Registrierung auch für Transportverpackungen wie Paletten und Plastik-Wickelfolien, 

also alle Verpackungen, die außerhalb der Kriterien für Konsumenten-verpackungen liegen.

      Wir setzen voraus, dass der Käufer für diese Registrierung selber Sorge trägt.

(3) Nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin werden wir die entsprechenden Entsorgungskosten tragen und die Registrierung nach VerpackG. erledigen. Für diese Serviceleistung berechnen wir eine Kostenpauschale pro Sendung sowie die jeweils 

anfallenden Entsorgungskosten. Die durch die Anmeldung anfallenden Kosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 12 Entwürfe - Klischees 

(1) Für unsere Entwürfe verbleibt uns das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. 

Sofern uns der Käufer Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, beziehen sich unsere Rechte nur auf den Teil des Entwurfes, der von uns gestaltet wurde. Sofern kein Auftrag zustan

de kommt, ist der Käufer verpflichtet, uns alle Unterlagen zurückzugeben. Entwurf- und 

Klischeekosten sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Angebotspreis nicht 

enthalten. Diese sind eigenständige Kosten und werden separat berechnet. Die von uns 

angefertigten Entwürfe, Reinzeichungen, Klischees und dergleichen bleiben unser 

Eigentum, auch wenn dem Käufer die Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden. 

Andere Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgt sind. 

 

§ 13 Rechtswahl - Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht 

der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über 

Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(2) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Kleve ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand das 

Landgericht Kleve für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem 

Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz 

Erfüllungsort.

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeine Geschäftsbedingungen Regelungslücken ent

halten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als 

vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des 

Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, 

wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand: Juni 2022